<strong>Geldwäscheprävention – <strong>Schutz gegen Missbrauch</strong></strong>

Soweit die Ex Oriente Lux AG Betreiber eines GOLD to go™ Automaten ist, ist sie im Rahmen des Goldverkaufs über den GOLD to go™ Automaten Verpflichtete des Geldwäschegesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 12 GwG, da durch den Automatenbetrieb gewerblich mit Gütern gehandelt wird. Die Ex Oriente Lux AG hat daher die Vorschriften des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz; GwG) einzuhalten und unterliegt insbesondere den allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 S. 2 und 3 GwG. Sie hat im Rahmen des sogenannten risikobasierten Ansatzes interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen und die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten einzuhalten und dadurch dafür Sorge zu tragen, dass ihre Geschäfte nicht für solche Zwecke missbraucht werden können.

Sicherungsmaßnahmen und Sorgfaltspflichten

Die Ex Oriente Lux AG hat insbesondere bei der Annahme von Bargeld in Wert von 15.000,00 € oder mehr die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 und 4 GwG sicherzustellen sowie im Falle der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion einer Tat nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung dient, gedient hat oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde, sowie im Falle von Zweifeln, ob aufgrund von Bestimmungen des Geldwäschegesetzes erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Identifizierungsschwellen am GOLD to go™ Automaten

Bei den GOLD to go™ Automaten wird der Schwellenbetrag auf Transaktionen von 7.500,00 € oder mehr festgesetzt. Der Kunde muss seinen Ausweis über den im Automaten befindlichen Ausweisscanner einscannen. Eine Software prüft sodann die Echtheit des vorgelegten Ausweises. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit des vorgelegten Ausweises oder Unmöglichkeit der vollständigen Datenerhebung wird der Automat für den vorgelegten Ausweis gesperrt und die angetragene Transaktion abgebrochen.

Schutz vor Smurfing

Die GOLD to go™ Automaten sind so eingestellt, dass es unmöglich ist, mit einem einzigen Kaufvorgang die Identifizierungsgrenze von € 15.000,00 zu überschreiten, da die Automatensoftware bereits ab € 7.500,00 eine Identifizierung über den Ausweisscanner verlangt. Die Automatensoftware verhindert langsames Smurfing durch wechselnde Regeln – diese basieren auf unterschiedlichen Transaktionshöhen/Zeitfenstern.